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Vorschrift Allgemeine Hafenverordnung

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  • Vom 8. Januar 2000, GV. NRW. S. 34, zuletzt geändert am 22. Mai 2017, GV. NRW. S. 634, berichtigt am 12. Juli 2017, GV. NRW. S. 699

  • Vom 8. Januar 2000, GV. NRW. S. 34, zuletzt geändert am 22. Mai 2017, GV. NRW. S. 634

  • Vom 8. Januar 2000, GV. NRW. S. 34, zuletzt geändert am 8. Juli 2016, GV. NRW. S. 559, 616

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Ordnungsbehördliche Verordnung über den Verkehr und den Güterumschlag in Häfen (Allgemeine Hafenverordnung - AHVO)

Sachgebiet: Gewässerschutz

Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen

Vom 8. Januar 2000, GV. NRW. S. 34, zuletzt geändert am 18. Dezember 2018, GV. NRW. S. 4

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Aufgrund des § 37 Abs.4 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995(GV. NRW. S.926) (Fn 2), § 26 in Verbindung mit § 35 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980(GV. NRW. S.528) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994(GV. NRW. S.1115) und § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432, 2445), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffsdefinition

§ 3 Anwendung anderer Vorschriften

§ 4 Hafenbehörde, Zuständigkeiten

Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Häfen

§ 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen

§ 6 Verkehrsstörende Einrichtungen

§ 7 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer

§ 8 Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr

§ 9 Reinhaltung des Hafens

§ 10 Beseitigung gesunkener Wasserfahrzeuge, Fahrzeuge und störender Gegenstände

Zweiter Abschnitt
Meldepflichten, Befugnisse der Hafenbehörden

§ 11 An- und Abmeldung

§ 12 Meldepflicht für Fahrzeuge, die der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADN) unterliegen

§ 13 Erlaubnis zum Einlaufen

§ 14 Stilllegen von Wasserfahrzeugen, besondere Nutzung

§ 15 Betreten der Wasserfahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag

§ 16 Sperrung des Hafens, Aufenthaltsbeschränkung

Dritter Abschnitt
Verkehr und Aufenthalt

§ 17 Schlepp- und Schubverkehr

§ 18 Zuweisung der Liegeplätze

§ 19 Festmachen und Ankern

§ 20 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge

§ 21 Landgänge

§ 22 Gebrauch der Propulsionsorgane und Bugstrahlanlagen bei festgemachten Wasserfahrzeugen

§ 23 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Bord

§ 24 Sicherheitsvorschriften gegen Brandgefahr an Land

§ 25 Eigenversorgung mit Treibstoffen

Vierter Abschnitt
Umschlag

§ 26 Benutzung von Hafenanlagen

§ 27 Abstellen von Gütern

§ 28 Verordnungen der Bezirksregierungen

Fünfter Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften für Häfen, in denen gefährliche Güter oder wassergefährdende Stoffe befördert und umgeschlagen werden

§ 29 Vorkehrungen für Gefahrenfälle

§ 30 Ladungspapiere

§ 31 Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

§ 32 Festmachen von Wasserfahrzeugen

§ 33 Evakuierungsmittel

§ 34 Laden und Löschen

§ 35 Aufenthalt an Bord

§ 36 Aufsicht

§ 37 Wache und Alarm

§ 38 Verhalten bei Gewitter

Sechster Abschnitt
Vorschriften über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste

§ 39 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 40 Pflichten

Teil 2
Vorschriften für Häfen mit Seeverkehren

Erster Abschnitt
Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle*)

§ 41 Geltungsbereich

§ 42 Begriffsbestimmungen

§ 43 Pflichten

Zweiter Abschnitt
Entsorgung von Ladungsrückständen und Schiffsabfällen

§ 44 Festlegung von Häfen oder bestimmter Bereiche von Häfen

§ 45 Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen im Hafen

§ 46 Verfahren zur Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten

Teil 3
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 47 Ordnungswidrigkeiten

§ 48 Inkrafttreten

Anlage 1
Festlegung von Häfen oder bestimmter Bereiche von Häfen

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