Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Saarland
Vom 27. Januar 2000 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2024 (Amtsbl. I. S. 138)
Auf Grund des § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 3, §§ 8 und 14 Abs. 6, § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 27 Abs. 5, § 32 Abs. 2, § 37 Abs. 1 Nr. 2, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 45 Abs. 4 des Gesetzes zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes (Saarländisches Jagdgesetz - SJG) vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638) verordnet das Ministerium für Umwelt hinsichtlich des § 17 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten und hinsichtlich des § 27 Abs. 5 im Benehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:
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