Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
In der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346)
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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