Sachgebiet: Abfallwirtschaft
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 27. Mai 2002 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. August 2024 (GVBl. S. 311)
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2129-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
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