Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 163)
Auf Grund des § 10 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 12 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
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