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Vorschrift Brennstoffemissionshandelsverordnung

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  • Vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026)

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Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Brennstoffemissionshandelsverordnung - BEHV)

Sachgebiet: Immissionsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 163)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1398884

Auf Grund des § 10 Absatz 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 12 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Veräußerung von Emissionszertifikaten (zu § 10 des Gesetzes)

Unterabschnitt 1
Beauftragung für den Verkauf von Emissionszertifikaten

§ 3 Zuständige Stelle, beauftragte Stelle, Delegation des Verkaufs zum Festpreis

§ 4 Voraussetzungen für die Beauftragung der beauftragten Stelle

Unterabschnitt 2
Verkauf der Emissionszertifikate zum Festpreis

§ 5 Zugangsbedingungen

§ 6 Verkaufstermine, Mindestkaufmenge

§ 7 Berichtspflichten, Überwachung, Datenweitergabe

§ 8 Transaktionsentgelte

Abschnitt 3
Nationales Emissionshandelsregister (zu § 12 des Gesetzes)

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 9 Emissionshandelsregister und Transaktionsprotokoll

Unterabschnitt 2
Konten

§ 10 Kontoarten

§ 11 Kontostatus

§ 12 Eröffnung von Konten

§ 13 Aktualisierung von Kontoangaben

§ 14 Sperrung von Konten

§ 15 Schließung von Konten

Unterabschnitt 3
Kontobevollmächtigte Personen

§ 16 Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen

§ 17 Rechte von kontobevollmächtigten Personen

§ 18 Sperrung des Zugangs zum Emissionshandelsregister

Unterabschnitt 4
Emissionszertifikate

§ 19 Erzeugung von Emissionszertifikaten

§ 20 Übertragung von veräußerten Emissionszertifikaten

§ 21 Ausführung von Transaktionen

§ 22 Annullierung abgeschlossener Transaktionen

§ 23 Löschung von Emissionszertifikaten

§ 24 Bereinigung des Registers, Transaktionsbeschränkung

§ 25 Verfügungsbeschränkungen

Unterabschnitt 5
Eintragung der Brennstoffemissionen und Abgabe von Emissionszertifikaten

§ 26 Eintragung der Brennstoffemissionen

§ 27 Abgabe von Emissionszertifikaten

Unterabschnitt 6
Sicherheit

§ 28 Aussetzung des Betriebs des Emissionshandelsregisters

§ 29 Pflicht zur Meldung von Straftaten

§ 30 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personenbezogenen Daten

§ 31 Vertraulichkeit

Unterabschnitt 7
Technische Bestimmungen und Veröffentlichung von Informationen

§ 32 Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen

§ 33 Veröffentlichung von Informationen

Abschnitt 4
Nationale Emissionsmengen (zu den §§ 4 und 5 des Gesetzes)

§ 34 Festlegung der jährlichen Emissionsmengen

§ 35 Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge

§ 36 Bereinigter Zusatzbedarf

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 37 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 10 Absatz 2)
Kontoarten

Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1)
Mit dem Antrag auf Kontoeröffnung zu übermittelnde Angaben

Anlage 3 (zu § 12 Absatz 1)
Für die Eröffnung eines Veräußerungs- oder Handelskontos zu übermittelnde Angaben

Anlage 4 (zu § 12 Absatz 1)
Für die Eröffnung eines Compliance-Kontos zu übermittelnde Angaben

Anlage 5 (zu § 16 Absatz 2)
Von dem Kontoinhaber zu übermittelnde Angaben zu kontobevollmächtigten Personen

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