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Vorschrift Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen

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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe – Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen (TRBA 214)

Sachgebiet: Bio- und Gentechnik

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: Juli 2018 (GMBl 2018, S. 574; geändert GMBl 2021, S. 900, 907)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1190233

Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossenen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt:

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3.1 Biostoffe

3.2 Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen

3.3 Sortieranalysen

3.4 Manuelles Sortieren von Abfällen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen

3.5 Sonstige Begriffe

3 Gefährdungsbeurteilung

3.1 Verantwortung und Organisation

3.2 Formale Anforderungen

3.3 Gefährdungen durch Biostoffe

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Grundsätze

4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen

4.3 Anlieferung

4.3.1 Bauliche Maßnahmen

4.3.2 Technische Maßnahmen

4.3.3 Organisatorische Maßnahmen

4.4 Ständige Arbeitsplätze in Kabinen und Steuerständen

4.4.1 Technische Maßnahmen

4.4.2 Organisatorische Maßnahmen

4.5 Materialaufgabe

4.5.1 Bauliche Maßnahmen

4.5.2 Technische Maßnahmen

4.5.3 Organisatorische Maßnahmen

4.6 Sortierkabinen

4.6.1 Bauliche Maßnahmen

4.6.2 Technische Maßnahmen

4.6.3 Organisatorische Maßnahmen

4.7 Rotte/Nachrotte

4.7.1 Bauliche Maßnahmen

4.7.2 Technische und organisatorische Maßnahmen in geschlossenen Rottebereichen und Reaktoren

4.7.3 Organisatorische Maßnahmen in offenen Rottebereichen

4.8 Feinaufbereitung, Lagerung und Verpackung

4.9 Arbeiten im Müllbunker

4.9.1 Technische Maßnahmen

4.9.2 Organisatorische Maßnahmen

4.10 Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten im Kessel/Reaktor von Anlagen zur energetischen Verwertung von Abfällen

4.11 Sozialbereich

4.11.1 Bauliche und technische Maßnahmen

4.11.2 Organisatorische Maßnahmen

4.12 Persönliche Schutzmaßnahmen und -ausrüstungen (PSA)

5 Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen

5.1 Anwendung des Technischen Kontrollwerts (TKW)

5.2 Technischer Kontrollwert (TKW)

5.3 Messstrategie

5.4 Unterschreitung/Einhaltung des TKW

5.5 Überschreitung des TKW

5.6 Durchführung der Messungen

5.7 Fachliche Unterstützung

6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

6.1 Pflichtvorsorge

6.2 Angebotsvorsorge

6.3 Wunschvorsorge

7 Literatur

Anlage 1: Reinigungsmethoden und -intervalle

Anlage 2: Expositionsstufen für Schimmelpilze in Arbeitsbereichen der Abfallwirtschaft

Anhang 3: Schutzmaßnahmen bei der Verbrennung von Abfällen der Schlüsselnummer 18 01 03*, die bei der Versorgung von Patienten mit Krankheitserregern der Risikogruppe 4 anfallen

Teil 1
Allgemeines

1.1 Anlass

1.2 Anwendungsbereich

1.3 Begriffsbestimmungen

Teil 2
Gefährdungsbeurteilung

2.1 Vorbemerkungen

2.2 Gefährdungen durch Biostoffe der Risikogruppe 4

Teil 3
Anforderungen und Schutzmaßnahmen

3.1 Anforderungen an die Gebindeannahme

3.2 Innerbetrieblicher Transport

3.3 Zuführung zur Verbrennung

3.4 Maßnahmen bei Störungen

3.5 Qualifizierung und Unterweisung der Beschäftigten

3.6 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Teil 4:
Hinweise zu Anforderungen an Transport und Verpackung

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