Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verodnung vom 19. Juli 2021 (GBl. II Nr. 71 S. 1)
Auf Grund des § 30 Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) und des § 1 der Naturschutzermächtigungsübertragungsverordnung vom 21. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 41) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:
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