Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 28. März 2011, GVBl. II Nr. 18 S. 1, geändert 21. Januar 2013, GVBl. Nr. 3 S. 1
Auf Grund des § 9 Absatz 2 und des § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und des § 51 Absatz 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes verordnet die Landesregierung und auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: