Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Saarland
Vom 30. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2146, ber. S. 2570), zuletzt geändert am 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324)
Aufgrund
des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), und des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324)
hinsichtlich § 1,
des § 31 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370; 2018 I S. 472), des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes und des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
hinsichtlich § 2,
des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes
hinsichtlich § 3 Absatz 1 sowie
des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295),
hinsichtlich § 3 Absatz 2
verordnet die Landesregierung zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Saarländischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung:
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