Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 26. August 2022 (BAnz AT 29.08.2022 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 223)
Auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie mit § 1 Absatz 4 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), von denen § 30 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
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