Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bremen
Vom 21. März 2019 (Brem.ABl. S. 373)
1 Vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 124)
Aufgrund § 10 Absatz 1 und § 12 Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG)1 erlässt der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen die folgende Förderrichtlinie:
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