Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2021 (BGBl. I S. 2234, 2348)
Es verordnen auf Grund
- des § 37d Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 13 und Satz 2 und Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839), Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden sind, die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie
- des § 37e Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) neu gefasst worden ist, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
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