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Vorschrift VwV EFRE - Wasserstoff 2021-2027

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  • Vom 5. Februar 2021 (GABl. S. 62), geändert durch Bekanntmachung vom 20. Januar 2022 (GABl. S.51)

  • Vom 5. Februar 2021 (GABl. S. 62)

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Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg über die Förderung einer Modellregion Grüner Wasserstoff 2021-2027 (VwV EFRE - Wasserstoff 2021-2027)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Baden-Württemberg

Vom 5. Februar 2021 (GABl. S. 62), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. September 2025 (GABl. S. 720)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1412986

1 Zuwendungsziel und Rechtsgrundlagen

1.1 Ausgangslage

1.2 Zuwendungsziel

1.3 Rechtsgrundlagen

2 Zweck der Zuwendung

2.1 Teilbereich A: Demonstrationsprojekt Modellregion Grüner Wasserstoff

2.2 Teilbereich B: Wissenschaftliche Begleitforschung

3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Standort der Modellregion Grüner Wasserstoff (Teilbereich A)

4.2 Genehmigungsverfahren

4.3 Abdeckung der Wasserstoff-Wertschöpfungskette in der Modellregion Grüner Wasserstoff

4.4 Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten innerhalb des Demonstrationsprojektes (A)

4.5 Zusammenarbeit zwischen dem Demonstrationsprojekt (a) und der wissenschaftlichen Begleitforschung (B)

4.6 Öffentlichkeitsarbeit, Begleitforschung, Evaluation

5 Umfang, Art und Höhe der Zuwendung

5.1 Intensität der Projektförderung

5.2 Voraussetzung für die Anerkennung von zuwendungsfähigen Ausgaben7

5.3 Anforderungen an die Buchführung

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.5 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Nebenbestimmungen (EFRE-N-BEST)

6.2 Bewilligungszeitraum

6.3 Zweckbindungsfrist

6.4 Kumulierung

6.5 Auslegung und Ausnahmeregelung

6.6 Datenschutz

7 Verfahren

7.1 Zuständigkeit für Antragsannahme, Bewilligungsverfahren, Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.2 Projektskizzeneinreichung

7.3 Verfahren zur Projektauswahl

7.4 Antragstellung

7.5 Veröffentlichung

8 Inkrafttreten, Geltungsdauer

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