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Vorschrift Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften

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  • Vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 13. April 2021 (GVBl. S. 205)

  • Vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (GVBl. S. 50)

  • Vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663, 670)

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Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Bayern

Vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 13. April 2021 (GVBl. S. 729)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.188348

Es erlassen auf Grund von
1. § 7 Abs. 2 und 4 des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz EnEG) vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701),
2. Art. 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 530, BayRS 700-2-W) die Bayerische Staatsregierung
3. Art. 19 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) das Bayerische Staatsministerium des Innern
folgende Verordnung:

Teil 1
Erneuerbare-Energien-Gesetz

§ 1 Solaranlagen

Teil 2
Gebäudeenergiegesetz

§ 2 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse

§ 3 Sachverständige

§ 4 Verwendbarkeitsnachweise

§ 5 Erfüllungserklärung, Energieausweis und Unternehmererklärung

§ 6 Registrier- und Kontrollstellen

§ 7 Befreiungen

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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