Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bayern
Vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (GVBl. S. 50)
Es erlassen auf Grund von
1. § 7 Abs. 2 und 4 des Gesetzes zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz
EnEG) vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), geändert
durch Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701),
2. Art. 4 des Gesetzes über Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 530, BayRS 700-2-W)
die Bayerische Staatsregierung
3. Art. 19 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
das Bayerische Staatsministerium des Innern
folgende Verordnung:
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