Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Sachsen-Anhalt
Vom 21. März 2023 (GVBl. S. 68)
Aufgrund des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3477), in Verbindung mit § 15 Abs. 5 Satz 1 und§ 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGB!. I S. 2752, 2756), wird verordnet:
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