Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bayern
Vom 16. November 2006, GVBl S. 926
Auf Grund des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 2005 (GVBl 2006 S. 2, BayRS 791-1-UG) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern und für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
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