Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bayern
Vom 16. November 2001, GVBl. S. 892, geändert am 22.07.2014, GVBl. S. 286, 330
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
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