Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Baden-Württemberg
Vom 19. Juli 2007 (GBl. S. 361), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2020 (GBl. S. 357)
Es wird verordnet auf Grund von
1. § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159),
2. § 66 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
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