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Vorschrift Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Altfassung

  • Zurück zur aktuellen Fassung vom Stand vom 25.02.2021
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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert am 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549, 2566)

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2808, 2834)

  • Weitere 12 Fassungen…

Rechtssprechung zu: UmwRG
  • BVerwG: Militärflugplatz, Planfeststellung, Urt. v. 13.12.2007

  • BVerwG: Verbandsklagebefugnis; UVP-Vorprüfung, Urt. v. 26.09.2019

  • BVerwG: Bundesfernstraßen; Planfeststellung, Urt. v. 11.07.2019

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Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290)

Amtliche Anmerkung:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1), der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), der Umsetzung von Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), der Umsetzung von Artikel 23 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) sowie der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.235791

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) wird nachstehend der Wortlaut des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der seit dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753),
  2. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 52 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
  3. den am 26. November 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069),
  4. den am 7. Dezember 2016 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749),
  5. den am 2. Juni 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298),
  6. den teils am 29. Juli 2017 in Kraft getretenen, teils am 29. November 2017 in Kraft tretenden Artikel 2 Absatz 18 des eingangs genannten Gesetzes.

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen

§ 3 Anerkennung von Vereinigungen

§ 4 Verfahrensfehler

§ 5 Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren

§ 6 Klagebegründungsfrist

§ 7 Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen

§ 8 Überleitungsvorschrift

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