Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die durch Artikel 2 der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.
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