Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091, 3102)
Die Änderung durch Artikel 6 Absatz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) tritt gemäß Artikel 8 Absatz 4 desselben Gesetzes am 1. Mai 2022 in Kraft und sind daher textlich noch nicht umgesetzt.
Die Änderung des § 2 durch Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) tritt gemäß Artikel 7 Abs. 1 desselben Gesetzes am 1. August 2021 in Kraft und ist textlich daher noch nicht umgesetzt.
Die Änderungen durch Artikel 4 Absatz 9 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850, 856) treten gemäß Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes am 1. Januar 2022 in Kraft und sich textlich daher noch nicht umgesetzt.
Die Änderungen durch Artikel 4 Absatz 9 Nummer 1 Buchstabe b bis d und Nummer 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850, 856) treten gemäß Artikel 7 Absatz 2 desselben Gesetzes am 1. November 2022 in Kraft und sich textlich daher noch nicht umgesetzt.
Die Änderungen durch Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091, 3102) treten gemäß Artikel 18 Absatz 2 desselben Gesetzes am 1. Juli 2023 in Kraft und sich textlich daher noch nicht umgesetzt.
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