Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Bund
Vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530)
Die Änderung durch Artikel 6 Absatz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) tritt gemäß Artikel 8 Absatz 4 desselben Gesetzes am 1. Mai 2022 in Kraft und sind daher textlich noch nicht umgesetzt.
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