Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645)
Die Änderungen durch Artikel 83 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3448) treten gemäß Artikel 137 desselben Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
§ 3 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes
§ 30 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt
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