Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen
Vom 30. Januar 2018, MBl. NRW. S. 86
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe des § 53 Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 1999), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 528) geändert worden ist und dieser Richtlinie Soforthilfen als finanzielle Hilfen bei durch Naturkatastrophen hervorgerufenen Notständen. Ein Anspruch der Antragstellerirn oder des Antragstellers auf Gewährung der Soforthilfe besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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