Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Schleswig-Holstein
Vom 19. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1286)
Aufgrund der § § 85a Abs. 2 und 85c des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
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