Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bund
Vom 16. Juni 1998, BGBl. I. S. 1355, zuletzt geändert am 3. November 2014, BGBl. I S. 1703
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom 12. Juli 1984 (BGBl. I S. 876), der durch Artikel 23 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
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