Sachgebiet: Gewässerschutz
Gesetzgeber: Bund
In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 147 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1713)
Die Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wurde noch nicht berücksichtigt. Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Auf Grund des Artikels 27 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) wird nachstehend der Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der seit dem 1. Juni 2016 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
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