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Vorschrift Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz

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Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz - SächsKrWBodSchG)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Sachsen

Vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1240539

Der Sächsische Landtag hat am 30. Januar 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Kreislaufwirtschaft

§ 1 Ende der Abfalleigenschaft (zu § 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

§ 2 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (zu § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

§ 3 Abfallverbände

§ 4 Anzeigeverfahren für Sammlungen (zu § 18 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

§ 5 Illegal abgelagerte Abfälle (zu § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

§ 6 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen (zu § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

§ 7 Abfallwirtschaftsplan und Abfallvermeidungsprogramm (zu den §§ 30 bis 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

§ 8 Standortvorsorge (zu § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

§ 9 Abfallgebühren (zu § 44 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

§ 10 Pflichten der öffentlichen Hand (zu § 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

§ 11 Abfallberatung (zu § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

Teil 2 Bodenschutz

§ 12 Freistellung (zu § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und Artikel 1 § 4 des Umweltrahmengesetzes)

§ 13 Betretungsrechte und Mitteilungspflichten (zu den §§ 9 und 10 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)

§ 14 Bodenplanungsgebiete (zu § 21 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)

Teil 3 Sonstige Vorschriften

§ 15 Geowissenschaftliche Landesaufnahme

§ 16 Überwachung und Gefahrenabwehr (zu den §§ 47, 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den §§ 4, 15 des Bundes-Bodenschutzgesetzes)

§ 17 Kosten (zu § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und den §§ 47, 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)

§ 18 Datenverarbeitung

§ 19 Abfall- und Bodenschutzbehörden

§ 20 Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse

§ 21 Rechtsverordnungen

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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