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Vorschrift Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen

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RICHTLINIE (EU) 2019/883 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG ((EU) 2019/883)

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 17. April 2019 (ABl. L 151 S. 116)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.1252673

Präambel

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Artikel 3 Geltungsbereich

Abschnitt 2
Bereitstellung geeigneter Hafenauffangeinrichtungen

Artikel 4 Hafenauffangeinrichtungen

Artikel 5 Abfallbewirtschaftungspläne

Abschnitt 3
Entladung von Abfällen von Schiffen

Artikel 6 Voranmeldung von Abfällen

Artikel 7 Entladung von Abfällen von Schiffen

Artikel 8 Kostendeckungssysteme

Artikel 9 Ausnahmen

Abschnitt 4
Durchsetzung

Artikel 10 Überprüfungen

Artikel 11 Überprüfungspflichten

Artikel 12 Informations-, Überwachungs- und Durchsetzungssystem

Artikel 13 Meldung und Informationsaustausch

Artikel 14 Erfassung von Überprüfungen

Artikel 15 Schulung der Mitarbeiter

Artikel 16 Sanktionen

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

Artikel 17 Erfahrungsaustausch

Artikel 18 Änderungsverfahren

Artikel 19 Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 20 Ausschussverfahren

Artikel 21 Änderung der Richtlinie 2010/65/EU

Artikel 22 Aufhebung

Artikel 23 Überprüfung

Artikel 24 Umsetzung

Artikel 25 Inkrafttreten

Artikel 26 Adressaten

ANHANG 1
ANFORDERUNGEN AN ABFALLBEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNE

ANHANG 2
STANDARDFORMAT FÜR DAS ANMELDEFORMULAR FÜR DIE ENTLADUNG VON ABFÄLLEN IN HAFENAUFFANGEINRICHTUNGEN

ANHANG 3
STANDARDFORMAT FÜR DIE ABFALLABGABEBESCHEINIGUNG

ANHANG 4
KOSTEN- UND NETTOEINKOMMENSARTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BETRIEB UND DER VERWALTUNG VON HAFENAUFFANGEINRICHTUNGEN

ANHANG 5
AUSNAHMEZEUGNIS GEMÄß ARTIKEL 9 IN BEZUG AUF DIE ANFORDERUNGEN GEMÄß DEN ARTIKELN 6, 7 ABSATZ 1 UND 8 DER RICHTLINIE (EU) 2019/883 FÜR DEN HAFEN/DIE HÄFEN [HAFEN/HÄFEN EINFÜGEN] IN [MITGLIEDSTAAT EINFÜGEN]

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