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Vorschrift REACH-Gebührenverordnung

Altfassung

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  • Vom 16. April 2008 (ABl. EG L 107 S. 6, zul. ber. 2021 ABl. L 250 S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 3 der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/876 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2021 (ABl. L 192 S. 3)

  • Vom 16. April 2008 (ABl. EG L 107 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 3 der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/876 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2021 (ABl. L 192 S. 3)

  • Vom 16. April 2008 (ABl. EG L 107 S. 6), zuletzt geändert am 22. Juni 2018 (ABl. L 160 S. 1)

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VERORDNUNG (EG) Nr. 340/2008 DER KOMMISSION vom 16. April 2008 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ((EG) Nr. 340/2008)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 16. April 2008 (ABl. EG L 107 S. 6), zuletzt geändert am 4. Juni 2015 (ABl. L 139 S. 1)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.338623

Präambel

KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

KAPITEL II
GEBÜHREN UND ENTGELTE

Artikel 3 Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 4 Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 5 Gebühren für die Aktualisierung einer Registrierung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 6 Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 7 Gebühren und Entgelte für Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 8 Gebühren für Anträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 9 Entgelte für die Überprüfung von Zulassungen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 10 Gebühren für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Artikel 11 Sonstige Entgelte

Artikel 12 Alleinvertreter

Artikel 13 Ermäßigungen und Gebührenverzicht

KAPITEL III
ZAHLUNG VON VERGÜTUNGEN DURCH DIE AGENTUR

Artikel 14 Mittelabtretungen an die Mitgliedstaaten

Artikel 15 Sonstige Vergütungen

KAPITEL IV
ZAHLUNGEN

Artikel 16 Zahlungsweise

Artikel 17 Identifizierung der Zahlung

Artikel 18 Datum der Zahlung

Artikel 19 Nicht ausreichende Zahlung

Artikel 20 Erstattung zu viel gezahlter Beträge

KAPITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21 Vorläufige Schätzung

Artikel 22 Überprüfung

Artikel 23 Inkrafttreten

ANHANG I Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

ANHANG II Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 und 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

ANHANG III Gebühren für die Aktualisierung von Registrierungen nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

ANHANG IV Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

ANHANG V Gebühren und Entgelte für PPORD-Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

ANHANG VI Gebühren für Zulassungsanträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

ANHANG VII Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

ANHANG VIII Gebühren für das Einlegen von Widerspruch nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

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