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Vorschrift Pflanzenbeschauverordnung

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  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000, BGBl. I S. 337, zuletzt geändert am 3. Mai 2017, BAnz AT 04.05.2017 V1

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000, BGBl. I S. 337, zuletzt geändert am 12. Februar 2017, BAnz AT 13.02.2017 V1

  • In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000, BGBl. I S. 337, zuletzt geändert am 15. August 2016, BAnz AT 16.08.2016 V1 S. 7009

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Pflanzenbeschauverordnung

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000, BGBl. I S. 337, zuletzt geändert am 31. August 2015, BGBl. I S. 1474, 1529

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Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 1a Anzeigepflichten

§ 1b Anzeigepflichten in besonderen Fällen

§ 1c Durchführung von Untersuchungen

§ 1d Leitlinien

Zweiter Abschnitt
Einfuhr aus einem Drittland und Durchfuhr, Ausfuhr

§ 2 Einfuhrverbot für Schadorganismen

§ 3 Einfuhrverbot für befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

§ 4 Einfuhrverbot für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände

§ 4a Neue Schadorganismen

§ 4b Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

§ 5 Anforderungen

§ 6 Zeugnisse

§ 7 Eingangsort

§ 7a Angaben bei der Einfuhr

§ 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial

§ 8 Untersuchung

§ 8a Genehmigter Kontrollort

§ 8b Untersuchung am genehmigten Kontrollort

§ 8c Pflichten des Einführers

§ 9 Maßnahmen

§ 10 Einfuhrerleichterungen

§ 11 Vorratsschutz

§ 12 Ausfuhruntersuchung

§ 13 Durchfuhr

Dritter Abschnitt
Innergemeinschaftliches Verbringen

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen

§ 13a Verbringungsverbot

§ 13b Anforderungen

§ 13c Pflanzenpass

§ 13d Genehmigung

§ 13e Aufbewahrung

§ 13f Untersuchung

§ 13g Maßnahmen

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften für das Verbringen in Schutzgebiete

§ 13h Verbringungsverbot

§ 13i Besondere Anforderungen an das Verbringen

§ 13j Pflanzenpass

§ 13k Genehmigung

§ 13l Maßnahmen

§ 13m Befördern durch ein Schutzgebiet

Vierter Abschnitt
Registrierung, Kennzeichnung und Behandlung von Holz

§ 13n Registrierung

§ 13o Ruhen der Registrierung

§ 13p Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz

§ 13q Kennzeichnung

§ 13r Ausbesserung und Aufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial

§ 13s Verwendung von hölzernem Verpackungsmaterial

Fünfter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 14 Ausnahmen

§ 14a Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke

§ 14b Mitteilungen

§ 14c Forderungsübergang

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

§ 16 (weggefallen)

§ 17 (weggefallen)

§ 18 (Inkrafttreten)

Anlage 1 (zu § 11)

Anlage 2 (zu § 11)

Anlage 3 (zu § 12 Abs. 3 Satz 2)

Anlage 4 (zu § 12 Abs. 3 Satz 3)

Anlage 5 (zu § 13q)

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