Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Brandenburg
Vom 23. Februar 2021 (GVBl. II Nr. 19 S. 1)
Auf Grund des § 25 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), von denen § 25 durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) geändert worden ist, in Verbindung mit § 31 Nummer 1 und § 35 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz im Benehmen mit dem Minister des Innern und für Kommunales:
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