Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht
Gesetzgeber: Niedersachsen
Vom 24. September 1980 (Nds. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2020 (Nds. GVBl. S. 386, S. 387)
Die Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 10. November 2020 (Nds. GVBl. S. 386, S. 387) tritt gemäß Artikel 4 Absatz 2 desselben Gesetzes am 1. Januar 2023 in Kraft und ist daher textlich noch nicht umgesetzt.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. EG Nr. L 73 S. 5).
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