Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 27. September 2017, BGBl. I S. 3520, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1879)
Auf Grund des § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und des § 65 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
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