logo
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Hilfe
  • |
  • Mediadaten
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Startseite
    • Kurzporträt
    • Mediadaten
  • Vorschriften
    • Gesamtverzeichnis
    • LBW Kunden
    • Übersichten
      • Das laufende Jahr
      • Die letzten drei Monate
      • Das letzte Quartal
      • das vergangene Jahr
    • Mein Rechtskataster
  • Entscheidungen
  • Infodienst
    • Bestellung
    • Infodienst-Archiv
  • Bestellen
  • Kalender

Newsletter

Stets auf dem Laufenden mit dem kostenlosen Newsletter
Umweltdigital.de!

Social Media

Twitter

UMWELTdigital

Angebot aus dem

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht
Klimaschutz  
28.02.2023

LG Braunschweig: Klimaklage gegen VW abgewiesen

ESV-Redaktion Recht
LG Braunschweig: VW hält die geltenden gesetzlichen Vorgaben zum Klimaschutz ein. Das BIld zeigt das Stammwerk von VW in Wolfsburg (Foto: Marcel Paschertz / stock.adobe.com)
Kann einem Autohersteller per Zivilklage verboten werden, ab 2030 noch Autos mit Verbrennungsmotor zu produzieren oder kann er dazu verpflichtet werden, seinen CO2-Ausstoß bis 2030 um 65 Prozent gegenüber 2018 zu reduzieren? Hiermit musste sich das LG Braunschweig aktuell auseinandersetzen.





In dem Streitfall sehen sich die Kläger in ihren Grundrechten verletzt. Ihre Begründung: Der von der Beklagten mitverursachte Klimawandel beeinträchtigt die Kläger jeweils
  • in ihrem Grundrecht auf Eigentum,
  • in ihrer Gesundheit
  • und ihrem Recht auf Erhalt treibhausgasbezogener Freiheit.
Dabei berufen sich die Kläger vor allem auf den Klimabeschluss des BVerfG vom 24.3.2021 (1 BvR 2656/18).


Beklagte: Keine Kausalität zwischen ihren Emissionen und den behaupteten Rechtsgutsverletzungen

Demgegenüber bestreitet der beklagte Autohersteller die von der Klägerin unterstellte Kausalität zwischen seinen CO2-Emissionen und dem Klimawandel bzw. den dargelegten Rechtsgutsverletzungen und verneint eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für das Verlangen der Kläger.


  Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! 
  Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.

 

LG Braunschweig: Von VW verursachte Emissionen sind zu dulden

Vor dem LG Braunschweig hatten die Kläger keinen Erfolg. Das Gericht sah die Klage zwar in weiten Teilen als zulässig, aber letztlich als unbegründet an. Die wesentlichen Überlegungen des LG:
 
  • Gesetzgeber hat Schutzpflichten gegenüber dem Bürger erfüllt: Das BVerfG hat mit Beschluss vom 18.01.2022 festgestellt, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) – das zum 31.08.2021 in Kraft getreten ist – seine Schutzpflichten gegenüber den Bürgern, die sich aus den Grundrechten ergeben, erfüllt hat. Diese Regelungen hält der beklagte Autohersteller ein.
  • Zur Reichweite der Duldungspflicht nach § 1004 BGB: Bei der Auslegung von § 1004 BGB und der Reichweite der Duldungspflicht sind die grundrechtlichen Positionen der Kläger und der Beklagten zu berücksichtigen. Als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat entfalten die Grundrechte aber grundsätzlich nur in diesem Verhältnis ihre unmittelbare Wirkung. In dem Streit, in dem sich die Prozessparteien als Privatpersonen gegenüber stehen, spielen die Grundrechte dem Gericht zufolge aber nur mittelbar im Sinne eines übergeordneten Wertekataloges eine Rolle. Hierbei kann die Verpflichtung der Beklagten nicht weiterreichen als die Pflichten, die der Staat aus den Grundrechten gegenüber dem Bürger einzuhalten hat.
Demnach müssen die Kläger die von der Beklagten verursachten CO2-Emissionen dulden.
 
Quelle: PM des LG Braunschweig vom 14.02.2023 zum Urteil vom selben Tag – 6 O 393/21


 
KLIMASCHUTZdigital


Am Thema Klimaschutz kommt heute niemand mehr vorbei. Politik, Bürger und insbesondere die Energiewirtschaft haben sich auf die Klimaveränderungen und ihre Folgen einzustellen. Vor diesem Hintergrund sind zahlreiche Vorschriften zu beachten. Die Regelungen sind aber oft über viele Quellen verstreut und außerdem nicht immer in ihrer aktuellen Fassung zugänglich.

Hier schafft unser Energierechts-Portal Abhilfe!

KLIMASCHUTZdigital stellt das gesamte Recht der Erneuerbaren Energien, der Energieeinsparung, der Klimaschutz-Technologien, des Emissionshandels und der Energiewirtschaft bereit – tagesaktuell gepflegt!

Ein Vorschriften-Ticker gibt Ihnen schon beim Einstieg einen Überblick über die Neuverkündungen, Neufassungen und Änderungen der letzten acht Wochen.

Der kostenlose Newsletter informiert Sie auf Wunsch alle zwei Wochen über wichtige Neuerungen im deutschen und europäischen Energie- und Klimaschutzrecht.

 
Verlagsprogramm    Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht 

 

Mehr zum Thema:  

  29.04.2021  
BVerfG: Klimaschutzgesetz (KSG) zum Teil verfassungswidrig
 
Das BVerfG hat das deutsche Klimaschutzgesetz von Ende 2019 für teilweise verfassungswidrig erklärt. Die Begründung: Der Rechtsrahmen legt nur bis 2030 konkret fest, wie und wo Treibhausgasemissionen reduziert werden sollen. Der Beschluss ist die erste Klimaentscheidung aus Karlsruhe.  mehr …

  • Prof. Dr. Walter Frenz: „Das BVerfG ordnet am Ende seines Beschlusses explizit die Fortgeltung der angegriffenen Bestimmungen des KSG an“
  • Verfassungsbeschwerden von Jugendlichen in Bezug auf fehlende Treibhausgasreduktionspfade in Landesklimaschutzgesetzen gescheitert
  • Prof. Dr. Walter Frenz „Klimaschutz bleibt machbar“
 


  Im Wortlaut: § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

 (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von   dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf   Unterlassung klagen.
 
 (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
 
 
 (ESV/bp)
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
© 2018 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
Altlasten Spektrum        ARBEITSSCHUTZdigital        Bodenschutz        Erich Schmidt Verlag        Immissionsschutz        KLIMASCHUTZdigital

Wir verwenden Cookies.

Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Notwendige | Komfort | Statistik


Zur Aktivierung dieser Kategorie werden auch die Kategorien Statistik und Komfort aktiviert.
Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren | Nur notwendige Cookies und eingeschränkte Funktionalität auswählen und annehmen

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:


unterstützen uns bei der Analyse und Optimierung unserer Verlagsangebote. Sie werden anonymisiert aktiviert und geschrieben, beispielsweise durch unseren Anzeigenserver oder AWStats. Externe Analysetools wie Google-Analytics speichern Ihre Daten in den USA. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die USA kein ausreichendes Datenschutzniveau besitzen. Ein behördlicher Zugriff auf Ihre Daten kann somit nicht ausgeschlossen werden. Es besteht kein sogenannter Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission und auch geeignete Garantien, etwa eine gerichtliche Überprüfung der vorgenannten Maßnahmen, sind nicht gegeben.

umfassen bei uns z.B. die reibungslose Einbindung von Session IDs oder externen Service-Anwendungen für unsere Besucherinnen und Besucher (z.B. Maps, Social Media, Video-Player, Stellenmarkt),

stellen sicher, dass Ihre Sitzung technisch (z.B. über den ESV-Sitzungs-Cookie) und rechtlich einwandfrei (z.B. durch die Speicherung dieser Ihrer Cookie-Konfiguration) abläuft. Ihr Einverständnis wird schon vorausgesetzt.

zurück