Sachgebiet: Verbraucherschutz
Gesetzgeber: Bund
In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2013, BGBl. I S. 1426, zuletzt geändert am 27. Juni 2017, BGBl. I S. 1966, 2061(Änderung vom 27. Juni 2017 textlich noch nicht umgesetzt, da Inkrafttreten am 1. Oktober 2017)
1 Das Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu Fußnote 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in den Nummern 1 bis 72 und 75 aufgeführten Rechtsakte.
2 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
3 Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68).
Die Änderung von § 2 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches durch Artikel 10 des Gesetzes zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz – BfBAG) vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) wurde noch nicht berücksichtigt. Artikel 10 tritt am 1. Januar 2018.
Die Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) tritt gem. Artikel 7 Abs. 3 am 1. Oktober 2021 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderung durch Artikel 10 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966, 2061) tritt gem. Artikel 32 am 1. Oktober 2017 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
§ 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit und zur Förderung der tierischen Erzeugung
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