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Vorschrift Landeserosionsschutzverordnung

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  • Vom 27. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 730)

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Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind (Landeserosionsschutzverordnung - LESchV)

Sachgebiet: Bodenschutz

Gesetzgeber: Nordrhein-Westfalen

Vom 27. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 730), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2021 (GV. NRW. S. 1343)

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mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.892329

Auf Grund des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 VI), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz. AT 13.07.2015 VI) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Einteilung von Flächen bezüglich ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind

§ 3 Einteilung von Feldblöcken bezüglich ihrer Erosionsgefährdungsklasse

§ 4 Informationspflicht der zuständigen Behörde

§ 5 Verpflichtungen der Betriebsinhaber

§ 6 Abweichende Anforderungen ab 2016

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 zur LESchV vom 27.10.2015 Methodik zur Einteilung von Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser und Wind in Nordrhein-Westfalen

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