Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2498), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818, 1853)
Die Änderungen durch Artikel 4 Abs. 74 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1673) treten gem. Artikel 7 Abs. 3 am 1. Oktober 2021 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderungen durch Artikel 6 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 726) treten gem. Artikel 25 Abs. 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderungen durch Artikel 7 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 28 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818, 1853) treten gem. Artikel 11 Abs. 3 dieser Vorschrift am 1. Januar 2023 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
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