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Vorschrift Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung

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  • Vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. S. 1818, 1853)

  • Vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), zuletzt geändert am 10. August 2017 (BGBl. S. 3167, 3191)

  • Vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), zuletzt geändert am 5. Oktober 2016 (BGBl. S. 2212)

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Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung - KWKGGebV)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. S. 3138, 3196)

Hinweis der Redaktion:

Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wird aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1673). Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.4244

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Gebühren und Auslagen

§ 2 Widerspruch

§ 3 Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2)

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 3)

Anlage 3
(zu § 1 Absatz 4)

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