Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Saarland
Vom 7. Februar 2007 (Amtsbl. I S. 338), zuletzt geändert am 29. September 2020 (Amtsbl. I S. 980)
Auf Grund des § 38 Abs. 3 und § 46 Abs. 6 und 7 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland — Saarländisches Naturschutzgesetz(SNG) — vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726) verordnet das Ministerium für Umwelt:
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