Sachgebiet: Naturschutz und Landschaftspflege
Gesetzgeber: Bayern
Vom 9. Februar 2007 (GVBl. S. 196), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 511)
Änderungen durch § 1 der Verordnung vom 24. Juli 2023 (GVBl S. 511) treten gemäß § 2 am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
Auf Grund des Art. 19 Abs. 6 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl. S. 313, BayRS 7902-1-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen folgende Verordnung:
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