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Vorschrift Jugendfreiwilligendienstegesetz

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  • Vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1649)

  • Vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert am 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 644)

  • Vom 16. Mai 2008, BGBl. I S. 842, geändert am 20. Dezember 2011, BGBl. I S. 2854

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Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)

Sachgebiet: Allgemeines Umweltrecht

Gesetzgeber: Bund

Vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 2652, 2717)

Hinweis der Redaktion:

Die Änderungen durch Artikel 47 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652, 2717) treten gem. Artikel 60 Abs. 7 am 1. Januar 2024 in Kraft und sind daher noch nicht textlich umgesetzt worden.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.339753

§ 1 Fördervoraussetzungen

§ 2 Freiwillige

§ 3 Freiwilliges soziales Jahr

§ 4 Freiwilliges ökologisches Jahr

§ 5 Jugendfreiwilligendienste im Inland

§ 6 Jugendfreiwilligendienst im Ausland

§ 7 Kombinierter Jugendfreiwilligendienst

§ 8 Zeitliche Ausnahmen

§ 9 Förderung

§ 10 Träger

§ 11 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis

§ 12 Datenschutz

§ 13 Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

§ 14 (aufgehoben)

§ 15 (aufgehoben)

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