Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504)
Die Änderungen durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegeben Wettbewerbsbeschränkungen vom 18. Juli 2017 (BGBl. 2739, 2743) treten gem. Artikel 3 Abs. 2 drei Jahre nach dem Tag in Kraft, an dem die Rechtsverordnung nach § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes in Kraft tritt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag nach Satz 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Änderung durch Artikel 81 Nr. 3a (siehe Änderungstext) des Zweiten Datenschutzanpassungsgesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1671) nicht durchführbar.
Änderung durch Artikel 22 des Gesetzes zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568, 1592) tritt gem. Artikel 30 Abs. 7 dieses Gesetzes am 1. Oktober 2022 in Kraft und ist daher textlich noch nicht umgesetzt.
Änderung durch Artikel 34 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363, 2437) tritt gem. Artikel 36 Abs. 1 desselben Gesetzes am 1. August 2022 in Kraft und ist daher noch nicht textlich umgesetzt worden.
Die Änderungen durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) treten gemäß Artikel 3 desselben Gesetzes am 28. Mai 2022 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
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