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Vorschrift Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle

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  • Vom 5. März 1992, Nds. GVBl. S. 65, zuletzt geändert am 16. November 2007, Nds. GVBl. S. 625

  • Vom 5. März 1992, Nds. GVBl. S. 65, zuletzt geändert am 14. Dezember 2001, Nds. GVBl. S. 789

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Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle

Sachgebiet: Abfallwirtschaft

Gesetzgeber: Niedersachsen

Vom 5. März 1992, Nds. GVBl. S. 65, zuletzt geändert am 6. Juni 2014, Nds. GVBl. S. 152, 155

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.308355

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) vom 21. März 1991 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 111 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 363), und des § 3 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes vom 7. November 1991 (Nds. GVBl. S. 295), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird verordnet:

§ 1 [Gebühren]

§ 2 [Bemessung der Gebühren]

§ 3 [Kostenschuldner]

§ 4 [Anfall der Kosten]

§ 5 [Inkrafttreten; Außerkrafttreten]

Anlage (zu § 1)

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