Sachgebiet: Bodenschutz
Gesetzgeber: Saarland
Vom 11. Januar 2017, Amtsbl. I S. 116
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz. 2015 AT 13.07.2015 V1) und des § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967), verordnet die Landesregierung:
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