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Vorschrift Erneuerbare-Energien-Verordnung

Altfassung

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  • Vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512, 2557)

  • Vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1310)

  • Vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1309)

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Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV)

Sachgebiet: Energiewirtschaft

Gesetzgeber: Bund

Vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 87 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3475)

Hinweis der Redaktion:

Die Änderungen durch Artikel 87 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436, 3448) treten gemäß Artikel 137 desselben Gesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://umweltdigital.de/v.714479

Auf Grund

– der §§ 91 und 96 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und

– der §§ 93 und 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Abschnitt 1
Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 2
EEG-Ausgleichsmechanismus

§ 2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber

§ 3 Ermittlung der EEG-Umlage

§ 3a Ermittlung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen

§ 4 Beweislast

§ 5 Veröffentlichung der EEG-Umlage

§ 5a Veröffentlichung des Abzugs für Strom aus ausgeförderten Anlagen

§ 6 Veröffentlichung der EEG-Vorausschau

§ 6a Weitere Transparenzpflicht

Abschnitt 3
Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

§ 7 Herkunftsnachweisregister

§ 8 Regionalnachweisregister

§ 9 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen

§ 10 Mindestinhalt von Regionalnachweisen

§ 11 Grundsätze für Herkunftsnachweise

§ 12 Grundsätze für Regionalnachweise

Abschnitt 3a
Anschlussförderung von Güllekleinanlagen

§ 12a Verlängerter Zahlungsanspruch

§ 12b Zahlungsbestimmungen

§ 12c Höhe des Zahlungsanspruchs

§ 12d Mitteilungspflichten

§ 12e Fälligkeit

§ 12f Verbot der Teilnahme an Ausschreibungen

§ 12g Evaluierung

Abschnitt 3b
Herstellung von Grünem Wasserstoff

§ 12h Anwendungsbereich dieses Abschnitts

§ 12i Anforderungen an Grünen Wasserstoff

§ 12j Mitteilungspflichten

§ 12k Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten

§ 12l Berichtspflichten

Abschnitt 4
Übertragung von Verordnungsermächtigungen

§ 13 Subdelegation an die Bundesnetzagentur

§ 14 Subdelegation an das Umweltbundesamt

§ 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Abschnitt 5
Übergangsbestimmungen

§ 16 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

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