Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860)
Änderungen der §§ 1, 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung durch Artikel 18 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 727) treten gem. Artikel 25 Abs. 2 desselben Gesetzes am 21. Oktober 2021 in Kraft und sind noch nicht textlich umgesetzt worden.
Auf Grund
– der §§ 91 und 96 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und
– der §§ 93 und 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
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