Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138, 3187)
Bitte beachten Sie, dass die Änderungen der §§ 1 und 7 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung durch Artikel 17 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 726) erst am 21. Oktober 2021 in Kraft treten. In der Ihnen hier zur Verfügung gestellten aktuellen Version des Gesetzes finden sie deshalb noch keine Berücksichtigung.
Auf Grund des § 64 Absatz 3 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl, I S. 2074) in Verbindung mit § 11 Nummer 1 bis 3 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
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