Sachgebiet: Energiewirtschaft
Gesetzgeber: Bund
Vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602, 3642)
Die Änderungen durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe u bis z, Nummer 24 Buchstabe b, Nummer 65 bis 70 der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602, 3642) treten gemäß Artikel 7 Absatz 5 derselben Verordnung am 1. Juli 2022 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
Die Änderungen durch Artikel 4 der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602, 3642) treten gemäß Artikel 7 Absatz 1, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, derselben Verordnung am 13. Februar 2023 in Kraft und sind textlich daher noch nicht umgesetzt.
§ 33 Beförderung aus anderen Mitgliedstaaten und Beendigung von Beförderungen unter Steueraussetzung
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